Regelungen zur juleica in Sachsen
Hier siehst Du die wichtigsten Informationen für den Erwerb der juleica in Sachsen. Für weitere Informationen recherciere bitte auf juleica.de
- Die Rechtliche Regelung zur Juleica ist in Sachsen in der Richtlinie für die Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter im Land Sachsen zusammengefasst: https://www.juleica.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/Juleica-Bekanntmachung_2018.pdf
- Sonderurlaub kann für bis zu 12 Tage, verteilt auf maximal 4 Veranstaltungen durch die durchführenden anerkannten Organisationen beim Arbeitgeber beantragt werden
- Dieser gilt für
- die Tätigkeit als Jugendleiter oder Jugendbetreuer, insbesondere in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Jugendliche vorübergehend zur Erholung und Ferienfreizeitgestaltung untergebracht sind, sowie bei Jugendwanderungen und Jugendbegegnungen
- zur Wahrnehmung von Leitungsfunktionen bei Veranstaltungen des im Rahmen des Bundes- und Landesjugendplanes geförderten Auslandaustausches.
- zum Besuch von Tagungen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe
- zum Besuch von Aus- und Fortbildungslehrgängen bzw. Schulungsmaßnahmen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe
- Der Sonderurlaub ist im sächsischen Sonderurlaubsgesetz geregelt: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4850-Sonderurlaubsgeset
- Erstattung des Verdienstausfalls ist auf Landesebene nicht vorgesehen
- Vorgaben für ür den Juleica-Antrag:
- Nachweis der Ersten-Hilfe-Ausbildung nicht älter als drei Jahre
- Komplette Juleica-Schulung
- Dauerhaftes (nicht nur kurzfristiges), ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit
- Mindestalter 16 Jahre
